Sehr geehrte Klienten,

Anfang des Jahres 2023 verkündete der Nationalrat der Slowakischen Republik das Gesetz Nr. 8/2023 GBl., mit dem sich ändert und ergänzt das Gesetz Nr. 513/1991 GBl. das Handelsgesetzbuch in der geänderten Fassung, und mit dem sich die einigen Gesetze ändern und ergänzen (im Folgenden als „Novelle“ bezeichnet).

Die Novelle reagiert auf die Notwendigkeit, die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) 2019/1151 Parlaments vom 20. Juni 2019 sicherzustellen, mit der sich die Richtlinie (EG) 2017/1132 ändert, in Betreff auf die Nutzung digitaler Tools und Verfahren im Rahmen des Handelsgesellschaftsrechts in die slowakische Rechtsordnung.

Im Rahmen der Novelle kommt es zur Änderung des ersten Teiles von Kapitel II des Gesetzes Nr. 513/1991 GBl. Handelsgesetzbuch. Die Novelle fügt § 21 Abs. 5) die Absätze 6 und 7 hinzu, die über die vereinfachte Gründung einer Gesellschaft oder eines Organisationsbestandteils einer Gesellschaft einer ausländischen juristischen Person (im Folgenden nur „ausländische Gesellschaften“) verhandeln, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten Des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Gesellschaft oder der Organisationsbestandteil einer Gesellschaft einer ausländischen juristischen Person wird zum Zweck der Geschäftstätigkeit errichtet,
  • der Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder des Organisationsbestandteils der Gesellschaft einer ausländischen juristischen Person werden nur ausgewählten freien Gewerben, die in der Anlage Nr. 4a zum Gesetz Nr. 455/1991 GBl. über gewerbliches Unternehmen angegeben werden (Gewerbegesetz)
  • der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft oder des Organisationsbestandteils der Gesellschaft einer ausländischen juristischen Person darf nicht aus mehr als 15 freien Gewerben bestehen

Vereinfachte Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Novelle bringt die sog Vereinfachte Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden „GmbH“). Zur vereinfachten Gründung der GmbH werden dazu bestimmte elektronische Formulare für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrags verwendet, die in slowakischer und englischer Sprache sein werden.

  • Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann vereinfacht gegründet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: die Gesellschaft wird nicht mehr als fünf Gesellschafter haben,

  • die Gesellschaft wird zum Zweck der Geschäftstätigkeit gegründet

  • der Gesellschaftszweck werden ausgewählte freie Gewerbe, die in Anlage Nr.4a zum Gesetz Nr. 455/1991 GBl. über gewerbliches Unternehmertum (Gewerbegesetz) aufgeführt sind

  • der Gesellschaftszweck wird nicht mehr als 15 freien Gewerben bestehen

  • die Firma der Gesellschaft wird einen Zusatz enthalten, der die Rechtsnatur „GmbH “ angibt,

  • Beiträge von Unternehmenspartnern werden ausschließlich monetär sein,

  • Der Verwalter der Einlage wird der Geschäftsführer sein,

  • Die Gesellschaft wird keinen Aufsichtsrat eingesetzt

Im Sinne der Bestimmungen der Novelle wird das Registergericht für GmbH durch vereinfachte Art gegründet und für ausländische Gesellschaften das Bezirksgericht Žilina.

 Die Novelle legt auch neue Verfahrensvoraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine GmbH durch vereinfachte Art gegründet ins Handelsregister eingetragen werden kann. Handelt es sich um den Geschäftsführer der Gesellschaft, wird seine Handlungsfähigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres, Integrität (erforderlich wird absolute Integrität, d.h. der Einzelunternehmer kann wegen einer Straftat nicht rechtskräftig verurteilt werden oder die Verurteilung wurde getilgt) und die Eintragung des Geschäftsführers in das Register der Einzelunternehmer erfordert.

Weitere von Sonderbedingungen, die das Registergericht vor der Eintragung der GmbH durch vereinfachte Art gegründet prüfen wird, ist die Verpflichtung des Gesellschafters der Gesellschaft, ein Konto bei einer Bank oder Filiale einer ausländischen Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eröffnet zu haben.

Die Gesellschafter der Gesellschaft, die Einzelunternehmer sind, können gleichzeitig nicht bei der vereinfachten Gründung der Gesellschaft vertreten werden, und die Gesellschafter der Gesellschaft, die juristische Personen sind, handeln bei der Gründung der Gesellschaft durch das Statutarorgan.

Die Registrierungsbedingungen muss auch der Betriebsleiter oder der Leiter der Unternehmerorganisation der ausländischen juristischen Person erfüllen. Die Voraussetzung für die Registrierung wird Handlungsfähigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres, Integrität und Eintragung in das Register der Einzelunternehmer. Weitere von Bedingungen wird die Verpflichtung der ausländischen juristischen Person sein, ein Konto bei einer Bank oder einer Zweigstelle einer ausländischen Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eröffnet zu haben.

Die Novelle wird in Kraft am 01.02.2023 treten.

Obchodne pravo

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