• Die Novelle des Gesetzes über Sport 6/2020 GBI.          

Das Gesetz vom 3. Dezember 2019 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 440/2015 GBI. über Sport und über die Änderung und die Ergänzung bestimmter Gesetze in der Fassung späteren Vorschriften, mit dem sich das Gesetz Nr. 455/1991 GBI. über die gewerbliche Wirtschaft (Gewerbegesetz) in der Fassung späteren Vorschriften ändert und ergänzt.

Die Anwendungspraxis hat gezeigt, dass die Unmöglichkeit Sport im Kollektivsport von Profisportlern als Freiberufler auszuüben, nicht wünschenswert ist, inwiefern sie die vertragliche Freiheit von Sportlern im Kollektivsport unangemessen beschränkt

Nach Neuem wird ein Profisportler seine sportliche Tätigkeit zum Nutzen einer bestimmten Sportorganisation im Rahmen eines Vertrags zur beruflichen Sportsausübung  oder als Selbständiger, im Rahmen eines Vertrags, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach dem Handelsgesetzbuch ausüben  können.

                                                                                                                                                 Die vorgeschlagene Änderung wird Sportorganisationen ermöglichen, die Regulation von Transfern und Sportlern, die sportliche Aktivitäten zum Nutzen einer bestimmten Sportorganisation als Selbständige ausüben, auf der Grundlage eines Vertrags nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Bestimmung § 51) oder eines Vertrags nach dem Handelsgesetzbuch (Bestimmung  § 269 Abs.2) zu regeln.

  • VERORDNUNG des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Slowakischen Republik vom 3. Dezember 2019 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Slowakischen Republik Nr. 143/2012 GBI. über die Aufzucht gefährlicher Tiere

Diese Verordnung bestimmt nach Neuem  allgemeine Anforderungen an die Zucht gefährlicher Tiere und Anforderungen an buchmäßige Erfassung , sowie allgemeine Anforderungen an Zuchtanlagen für gefährliche Tiere, spezifische Anforderungen an die Zucht einiger Arten gefährlicher Tiere oder an die Haltung einiger Arten gefährlicher Tiere und an ihre Zuchtanlagen.

Diese Verordnung bezieht sich nicht an die Zucht gefährlicher Tiere oder an die Haltung gefährlicher Tiere in einem Zuchtbetrieb, bei dem es sich um einen Zoo, eine geschützte Tierrettungsanlage oder einen Zirkus handelt, sowie an Tiere, die gemäß einer gesonderten Verordnung für wissenschaftliche oder pädagogische Zwecke verwendet werden. Die Verordnung bestimmt, dass in jeder Anlage sich den Raum für eine Fixierungsanlage von gefährlichen Tieren für veterinäre Aktivitäten befinden muss.

Es wird die Altersgrenze für die Haltung eines gefährlichen Tieres festgestellt. Ein gefährliches Tier darf nur eine Person über 18 Jahre züchten, halten, pflegen oder mit ihm manipulieren, oder seine Bewegung ermöglichen. Die Manipulation mit einem gefährlichen Tier außer der Zuchtanlage oder die Bewegung eines gefährlichen Tieres außer der Zuchtanlage sind nur dann möglich, wenn es sich um seinen Transport in einer Transporteinrichtung in einen Ort von tierärztlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen oder in einen anderen Zuchtbetrieb handelt.

In der Folge legt die Verordnung fest, was alles die Anmerkung zu der Zucht eines gefährlichen Tieres beinhalten muss. Diese Verordnung wird zur Transparenz der Bedingungen für den Zucht gefährlicher Tiere beitragen

  • Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 555/2005 GBI. über die energetische Wirtschaftlichkeit von Gebäuden und über Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften

Der Hauptinhalt des Gesetzes ist die Transposition der Richtlinie 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU). Das Hauptziel ist es, die Schaffung eines haltbaren, wettbewerbsfähigen und sicheren Energiesystems in der Europäischen Union, das auf einer weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40% bis Jahre 2030 gegenüber dem Jahre 1990 und einem Ziel von 80 bis 95% der Treibhausgasemissionen bis Jahre 2050 zu erreichen, gegründet wird.

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